Nach der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie wurden die Möglichkeiten der Steuerabsetzung der Ausgaben für Bauarbeiten erweitert. Diese Ausweitung ist jedoch in den letzten Jahren zum Stillstand gekommen, und mit dem Haushaltsgesetz 2025 (Gesetz Nr. 207/24) wurde die gesamte Materie erneut geändert.

Der vorliegende Beitrag soll daher in allgemeiner Form den aktuellen Stand dieser besonderen Art des Steuerabzugs, der – wie hervorzuheben ist – leider immer noch durch ein uneinheitliches und schwer zu durchschauendes Regelwerk bestimmt wird, erläutern.

1. Vorwort. Der neue Berechnungskoeffizient gemäß Artikel 16-ter des D.P.R. 917/86 (TUIR). Die Obergrenze für den Gesamtbetrag der Steuerabzüge.

Vor der Erläuterung der wichtigsten Abzugsmöglichkeiten ist die Einführung einer neuen Obergrenze für den Gesamtbetrag der jährlich abzugsfähigen Ausgaben zu berücksichtigen, die in Artikel 16-ter TUIR (eingeführt durch Art. 1, Abs. 10, Gesetz 207/24) vorgesehen ist und für Personen mit einem Gesamteinkommen von mehr als 75.000 € gilt.

Die Festlegung der Obergrenze ist nicht eindeutig, sondern erfolgt nach einer Berechnung, die sich auf zwei Elemente stützt: zum einen auf das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen und zum anderen auf die Anzahl der Haushaltsmitglieder.

Aus diesem Grund müssen zunächst die beiden in Absatz 2 genannten „Grundbeträge“ berücksichtigt werden, d. h. die Summe von 14.000 € für Personen mit einem Gesamteinkommen zwischen 75.000 und 100.000 € und die Summe von 8.000 €, wenn das Einkommen über 100.000 € liegt.

Nach der Ermittlung des Bezugsgrundbetrags ist dieser mit dem in Abs. 3 genannten Koeffizienten zu multiplizieren, der sich je nach Zusammensetzung des Haushalts des Steuerpflichtigen ändert, d. h:

– 0,50, wenn keine Kinder vorhanden sind;

– 0,70, wenn nur ein Kind vorhanden ist;

– 0,80, wenn zwei Kinder vorhanden sind;

– 1, wenn es mehr als zwei Kinder oder mindestens ein behindertes Kind gibt.

Ein Steuerpflichtiger mit einem Jahreseinkommen von 120.000 €, ohne Kinder hat also Anspruch auf einen jährlichen Gesamtabzug von höchstens 4.000 €.

Bitte beachten Sie, dass Abzüge für Gesundheitsausgaben und für Investitionen in innovative Start-ups und innovative kleine und mittlere Unternehmen von der Berechnung ausgeschlossen sind.

Schließlich wird in Abs. 5 klargestellt, dass bei Steuerabzügen, die auf mehrere Jahre verteilt werden sollen (wie z. B. bei Bauleistungen), für die Berechnung des Gesamtbetrags der Teilbetrag der Ausgaben für jedes Steuerjahr maßgeblich ist.

2. Der “Bonus für Renovierungen” laut Art. 16-bis DPR 917/1986 (TUIR).

Artikel 16-bis TUIR erkennt die Abzugsfähigkeit (über zehn Steuerjahre) der Ausgaben an, die den Steuerpflichtigen für die Durchführung von außerordentlichen Instandhaltungs-, konservativen Renovierungs- und Gebäuderenovierungsarbeiten an einzelnen Immobilieneinheiten oder an den gemeinsamen Teilen von Wohngebäuden gemäß den Buchstaben b), c) und d) von Art. 3 D.P.R. 380/2001 entstehen. Bei Eingriffen an gemeinsamen Gebäudeteilen wird die Vergünstigung auch für die einfache gewöhnliche Instandhaltung anerkannt (Buchstabe a).

Darüber hinaus sieht Art. 16-bis TUIR die Möglichkeit vor, einen Teil der Ausgaben für die folgenden Arbeiten abzuziehen:

– Wiederaufbau oder Wiederherstellung von Eigentum, das infolge von Katastrophen beschädigt wurde, wenn der Notstand ausgerufen wurde;

– Bau von Garagen oder dazugehörigen Parkplätzen;

– Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung des Risikos rechtswidriger Handlungen durch Dritte;

– Durchführung von Arbeiten zur Verkabelung der Gebäude und zur Begrenzung der Lärmbelästigung;

– Ergreifung von Maßnahmen zur Erdbebensicherheit und statischen Sicherung der Gebäude;

– Asbestsanierung und Durchführung von Arbeiten zur Verhütung von Haushaltsunfällen.

Gemäß Abs. 2 der Vorschrift umfasst die Steuervergünstigung auch die Kosten für die Planung und die professionellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausführung der verschiedenen Arbeiten.

Nach einer kurzen Darstellung des Anwendungsbereichs der Steuervergünstigung für Baumaßnahmen ist es notwendig, auf das Element einzugehen, das im Laufe der Jahre am meisten geändert wurde: die Höhe des maximalen Abzugs, die bisher sowohl vom Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme als auch von der Art der Immobilie abhängt.

Art. 16-bis, Abs. 1 TUIR sieht vor, dass im Allgemeinen 36 % der nachgewiesenen Ausgaben abzugsfähig sind, bis zu einem Gesamtbetrag, der 48.000 € nicht übersteigt.

Diese Regel stößt jedoch auf zahlreiche Ausnahmen, die zum Teil in demselben Artikel genannt und zum Teil durch das kürzlich verabschiedete Haushaltsgesetz eingeführt wurden.

Teilweise kommt Art. 16-bis Abs. 3 Buchstabe a TUIR zur Anwendung, wonach für Ausgaben, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2033 getätigt werden, der Abzugssatz auf 30 % reduziert wird. Ausnahmsweise wird der Abzug jedoch in naher Zukunft höher ausfallen, da diese Ausgaben – unter Berücksichtigung einer Höchstgrenze von 96.000 € – abzugsfähig sind:

– Zu 50 %, wenn sie im Jahr 2025 anfallen, und zu 36 %, wenn sie in den Jahren 2026 und 2027 anfallen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die von Personen durchgeführt werden, die ein Eigentumsrecht oder ein dingliches Nutzungsrecht an der als Hauptwohnung genutzten Immobilieneinheit besitzen (Art. 16 D.L. 63/2013, geändert durch Art. 1, co. 55 Gesetz 207/2024).

– 36%, wenn sie im Jahr 2025 anfallen, und 30%, wenn sie in den Jahren 2026 und 2027 anfallen, in anderen Fällen, d.h. wenn die Immobilie nicht als Hauptwohnung genutzt wird.

3. “Bonus” für energetische Baumaßnahmen laut Art. 14 D.L. 63/2013.

Die für Gebäuderenovierungen vorgesehene Übergangsregelung wurde auch für jene Genehmigungen eingeführt, die Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden vorsehen und die in Art. 14 D.L. 63/2013, in Art. 1, Abs. 48 Gesetz 220/2010 und in den Abs. 344 ff. des Art. 1 Gesetz 196/2006 ihre Regelung finden.

Daher muss gemäß dem neuen Abs. 3quinquies des Art. 14 D.L. 63/2013 zwischen Eingriffen an Hauptwohnungen und den übrigen Immobilien unterschieden werden. Im ersten Fall beträgt der Satz 50 % für die im Jahr 2025 anfallenden Ausgaben und 36 % für die in den Jahren 2026 und 2027 anfallenden Ausgaben; im zweiten Fall sinkt er auf 36 % für 2025 und 30 % für die in den Jahren 2026 und 2027 anfallenden Ausgaben.

Die Höchstbeträge für die Ausgaben sind je nach Art der Maßnahme unterschiedlich; z.B.:

– Für den Kauf und die Installation von Sonnenschutzvorrichtungen kann der Abzug bis zu einem Höchstbetrag von 60.000,00 € erfolgen (Abs. 2, Buchstabe a);

– Für den Kauf und die Installation von Mikro-/Generatoren, die bestehende Systeme ersetzen, beträgt der Höchstbetrag des Abzugs 100.000,00 € (Abs. 2, Buchstabe b-bis).

4. “Bonus” für Möbel und der neue “Bonus” für Elektrogeräte.

Mit Art. 1, Abs. 55 Gesetz Nr. 207/2024 hat der Gesetzgeber auch den sogenannten „Bonus für Möbel“ geregelt, der in Art. 16, Abs. 2 D.L. 63/2013 festgelegt ist.

Aufgrund dieser Bestimmung können Steuerpflichtige, die von der in Art. 16-bis, Abs. TUIR („Bonus für Renovierung“) vorgesehenen Vergünstigung profitieren, einen zusätzlichen Abzug für den Kauf von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten mit einer Mindestenergieklasse in Anspruch nehmen, sofern dieser Kauf der Einrichtung der zu renovierende Immobilie dient und der Eingriff am oder nach dem 1. Januar des Jahres vor dem Jahr des Kaufs begonnen wurde. In diesem Fall wurde der Steuervorteil in den letzten Jahren reduziert: Während der Prozentsatz von 50 % unverändert blieb, betrug der Höchstbetrag der abzugsfähigen Ausgaben 10.000 € für das Jahr 2022 und 8.000 € für das Jahr 2023, für die Jahre 2024 und 2025 darf er 5.000 € nicht überschreiten.

Völlig neu ist hingegen die Vergünstigung gemäß Art. 1, Abs. 107 Gesetz Nr. 207/2024, die früher als „Bonus für Haushaltsgeräte“ bekannt war. Um das Wirtschaftssystem und die Reduzierung des Verbrauchs zu unterstützen, gibt es nun einen Abzug (oder Beitrag) für den Kauf von großen Haushaltsgeräten, sofern sie nicht unter der Energieklasse B liegen und in der Europäischen Union hergestellt wurden.

Der Beitrag darf 30 % der Kosten der Waren nicht überschreiten und auf keinen Fall mehr als 100 € pro Haushaltsgerät betragen (200 €, wenn der Haushalt des Käufers ein ISEE-DSU von weniger als 25.000 € pro Jahr hat). Um die Bedingungen, Voraussetzungen und Einzelheiten für die Auszahlung des Zuschusses zu erfahren, muss jedoch der Erlass eines entsprechenden Durchführungsdekrets des Unternehmensministeriums abgewartet werden.

5. “Bonus für architektonische Barrieren” laut Art. 119-ter D.L. 34/2020.

Der sogenannte „Bonus für architektonische Barrieren“, der mit dem Haushaltsgesetz für 2022 (Gesetz 234/2021) eingeführt wurde, wurde hingegen nicht geändert. Auch heute noch sind gemäß Art. 119-ter D.L. 34/2020 75 % der bis zum 31. Dezember 2025 getätigten Ausgaben für die Errichtung von Arbeiten zur Beseitigung architektonischer Barrieren in bestehenden Gebäuden in Bezug auf Treppen, Rampen, Aufzüge, Treppenlifte und Aufzugsplattformen abzugsfähig.

Der Abzug (in diesem Fall über fünf Steuerjahre zu verteilen) wird auf einen Gesamtbetrag berechnet, der folgende Beträge nicht übersteigt

(a) 50.000 € für Einfamilienhäuser oder Gebäudeeinheiten, die sich in Mehrfamilienhäusern befinden, aber räumlich unabhängig sind;

b) 40.000 € multipliziert mit der Anzahl der Gebäudeeinheiten, aus denen das Gebäude besteht, für Gebäude mit zwei bis acht Gebäudeeinheiten;

c) 30.000 € multipliziert mit der Anzahl der Gebäudeeinheiten, aus denen sich das Gebäude zusammensetzt, für Gebäude mit mehr als acht Einfamilienhauseinheiten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Absatz 4-bis der Vorschrift für Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung über die genannten Arbeiten eine Mehrheit der Versammlungsteilnehmer ausreicht, die mindestens ein Drittel des gemeinen Werts des Gebäudes darstellt.

6. Der “Superbonus” laut Art. 119 D.L. 34/2020 und die Abschaffung der Forderungsabtretung und des Abzuges in der Rechnung.

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, wurden nicht nur einige Abzüge reduziert, sondern auch die Möglichkeit des Zugangs zu bestimmten Arten von Leistungen in der Zukunft beendet.

Dazu gehört der Superbonus, der für neue Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung steht, da Art. 1, Abs. 56 des Haushaltsgesetzes vorsieht, dass der Abzug (in Höhe von 65 %) im Jahr 2025 nur noch für Maßnahmen anerkannt wird, die bereits begonnen wurden und für die der Abzug bis zum 15. Oktober 2024 zur Verfügung steht, sofern:

– Ein Bauantrag (CILA) für Maßnahmen eingereicht wurden, die nicht gemeinsame Anteile des Gebäudes betreffen.

– Der Wohneigentümerbeschluss gefasst wurde und der Bauantrag (CILA) für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum eingereicht wurde.

– Der Antrag auf Baugenehmigung im Falle von Abriss und Wiederaufbau eingereicht wurde.

Schließlich sei daran hingewiesen, dass bereits mit dem Gesetz (D.L.) Nr. 11/2023 die Möglichkeiten des Abzuges oder Rabatts in der Rechnung und die Abtretung des Steuerguthabens abgeschafft wurden. Diese beiden Formen stellen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und ohne Einkommen in Italien die einzige Möglichkeit dar, von den Steuervergünstigungen für Baumaßnahmen zu profitieren. Daher können sie diese Vergünstigungen nicht mehr in Anspruch genommen werden.

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