Fragestellung.

Ist es möglich, den 100%igen Abzug (sog. Superbonus) in Anspruch zu nehmen, wenn die Außenwand einer Wohnung bis zu der durch einen Balkon dargestellten Grenze erweitert wird und bestehende Fenster durch neue Fenster ersetzt werden, die eine größere Fläche einnehmen?

Vorwort.

Diese Fragen waren Gegenstand einer Anfrage, die am 09.03.2021 beim Finanzamt – Landesdirektion der Provinz Bozen – eingereicht wurde.

Die Wohnanlage, in der der Gesuchsteller wohnt, beschloss die energetische Sanierung des Gebäudes, um den Steuerabzug von 110 % in Anspruch nehmen zu können, der in Art. 119 D.L. 19.05.2020 Nr. 34, umgewandelt mit Änderungen durch L. 17.07.2020 Nr. 77, vorgesehen ist.

Da der Ersuchende diese Vergünstigung auch für die Kosten der Arbeiten an seiner eigenen Einheit in Anspruch nehmen konnte, plante er zwei verschiedene Eingriffe:

(1) Die Verlängerung der Außenwand der Wohnung bis zu der durch einen Balkondargestellten Grenze, sodass diese in die Wohnung mit eingeschlossen wird.

(2) Den Austausch des Fensters und der Fenstertür zum Balkon durch eine Einfachverglasung.

Da die oben beschriebenen Sachverhalte jedoch von den einschlägigen Vorschriften nicht explizit berücksichtigt werden, reichte der Steuerzahler folgende Anfrage bei der Steuerbehörde ein:

a) Ob – in Anbetracht der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Superbonus 110 % und der Möglichkeit, diesen Satz auf den Austausch von Fenstern und Umbauten auszudehnen – der Steuerpflichtige die betreffende Erleichterung auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn nach dem Austausch Fenster eingebaut werden, die eine größere Fläche der Wand abdecken als die zuvor vom Fenster belegte Fläche.

b) Ob unter Berücksichtigung der Definitionen in Art. 3 D.P.R. 380/2001 auch die Kosten, die für die Einbeziehung des Balkons in die Wohnung entstanden sind gem. Art. 119 D.L. 34/2020 abzugsfähig sind.

Die Antwort der Steuerbehörde.

Am 09.05.2021 gab das Finanzamt folgende Antwort (Interpello Nr. 905-45/2021):

„Art. 119 D.L. 34/2020 (sog. „Decreto Rilancio“), umgewandelt mit Änderungen durch L. Nr. 77/220, zuletzt geändert durch L. Nr. 178/2020 (Haushaltsgesetz 2021), als Teil der dringenden Maßnahmen zur Gesundheitsfürsorge, Unterstützung der Arbeit und der Wirtschaft sowie der Sozialpolitik im Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notfall von COVID-19, hat den Abzugssatz der Ausgaben, die von den Steuerzahlern zwischen dem 01.07.2020 und dem 30.06.2022 getätigt werden, für spezifische „führende“ Eingriffe (sog. „trainanti“) der Wärmedämmung, Ersatz von bestehenden Heizungsanlagen sowie erdbebensichernde Eingriffe um 110 % erhöht.

Der Superbonus steht auch für andere Arten von Eingriffen (sog. „trainati” – „geführt“) zur Verfügung, sofern sie vom Steuerpflichtigen in Verbindung mit mindestens einem der vorgenannten „führenden“ („trainanti“) Eingriffe durchgeführt werden (Art. 119 Abs. 2).

Die Rundschreiben Nr. 24/2020 und Nr. 30/2020 sowie die Beschlüsse Nr. 60/2020 und Nr. 78/2020, auf die für weitere Details verwiesen wird, klären über die Anwendung der Steuererleichterung auf.

Daher muss in diesem Fall im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Superbonus für den Austausch bestehender Außenfensterrahmen bei gleichzeitiger Änderung ihrer Größe, der zuständige Techniker in eigener beruflicher Verantwortung und unter Einhaltung der geltenden technischen und städtebaulichen Vorschriften bescheinigen, dass der Eingriff den von der Erleichterungsvorschrift vorgeschriebenen technischen Anforderungen entspricht, um in den Genuss des Steuervorteils zu kommen.

Im Falle des Vorliegens der technischen Voraussetzungen und der Bestätigung derselben, können die damit verbundenen Ausgaben vom Superbonus profitieren. Dieser ist jedoch auf die Anzahl der bereits vorhandenen Tür-/Fensterrahmen begrenzt. Daraus folgt, dass der Austausch der Fenstertür und des Fensters mit einer Einfachverglasung nicht für die betreffende Steuererleichterung in Frage kommt.

In Bezug auf die Frage unter B) hinsichtlich der Möglichkeit der Steuererleichterung für Arbeiten, die das Balkonvolumen in die Wohnung einbeziehen, ist festzustellen, dass Art. 119 die fragliche Erleichterung nur für die in Absatz 1 als „führend“ (“trainanti“) eingestuften Eingriffe sowie für die in den Absätzen 2, 5, 6 und 8 ausdrücklich genannten „geführten“ (“trainati“) Eingriffe zulässt. Wie in CM 24 vom 08.08.2020 unter Punkt 2 festgelegt, kommen diese Eingriffe weiterhin nur in Frage, wenn sie an bestehenden Gebäuden durchgeführt werden.

Der in Punkt B) des Gesuchs genannte Eingriff, bei dem der Balkon abgebaut und der entsprechende Bereich der Wohnung angegliedert werden soll, führt zu einem Neubau und scheint daher nicht unter die ausdrücklich zugelassenen Erleichterungen der betreffenden Steuererleichterung fallen zu können.

Abschließend ist zu betonen, dass es sich bei den für den Superbonus zugelassenen Abriss- und Umbauarbeiten um solche handelt, die gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) D.P.R. Nr. 380/2001 als „Gebäudesanierung“ eingestuft werden können: Da es sich um Bauarbeiten handelt, obliegt diese Einstufung der Gemeinde oder einer anderen für städtebauliche Belange zuständigen Behörde und muss im Verwaltungsdokument ausgewiesen werden, das die Arbeiten genehmigt, für die der Steuerzahler die Steuererleichterung in Anspruch nehmen will.“

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