Mit dem Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 25. Februar 2022 hat die Regierung erneut in die Regelungen zum Superbonus (und allgemeiner zu den Energieboni) eingegriffen. All dies mit dem Ziel, Steuerbetrug zu verhindern, die Versicherungspflichten der Zertifizierer zu klären und die Anwendbarkeit der nationalen Tarifverträge im Bausektor zu gewährleisten.

Mit Art. 1 des Gesetzesdekrets wurde Art. 121 des D.L. 34/2020, das in das Gesetz Nr. 77/2020 umgewandelt wurde, geändert. Die Möglichkeit der einmaligen Übertragung der Steuergutschrift wurde dabei eingeschränkt, es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: die Gutschrift kann noch zwei weitere Male übertragen werden, sofern es sich bei dem späteren Empfänger um eine Bank, einen Finanzvermittler, ein Unternehmen, das zu einer Bankengruppe gehört, oder eine Versicherungsgesellschaft handelt.

Derselbe Artikel wurde um einen neuen Absatz 1-quater ergänzt. Dieser legt nun fest, dass die Steuergutschrift (die mit einem eindeutigen Code versehen ist) nach Übermittlung der ersten Mitteilung über die Option an die Steuerbehörde nur in voller Höhe übertragen werden kann. Der Wortlaut stellt dabei eindeutig klar, dass dies nur für Mitteilungen über die erste Überweisung oder den ersten Rechnungsabschlag gilt, die ab dem 1. Mai 2022 an die Steuerbehörde geschickt werden.

Die ratio für diese Änderungen liegt auf der Hand: so zirkuliert der gesamte Kredit nur innerhalb des Banken- oder Versicherungskreislaufs, der bereits einer Aufsicht und verschiedenen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche unterliegt.

Die in Art. 2 des D.L. 13/2022 vorgesehene Verschärfung des Sanktionssystems dient ebenfalls der Betrugsbekämpfung.

In erster Linie wurde die Anwendbarkeit der in Art. 240-bis des Strafgesetzbuchs genannten Einziehung auch auf die in Art. 640 Abs. 1 Nr. 1 (Betrug zum Nachteil des Staates oder einer anderen öffentlichen Einrichtung oder der Europäischen Union) und Art. 640-bis des Strafgesetzbuchs (schwerer Betrug zur Erlangung öffentlicher Mittel) vorgesehenen Straftaten ausgedehnt.

Außerdem wurde in Art. 119 des D.L. 34/2020 ein neuer Absatz 13-bis1 eingefügt, der mit einer Freiheitsstrafe von 2-5 Jahren und einer Geldstrafe von 50.000 bis 100.000 Euro jeden Techniker bestraft, der „in den in Abs. 13 und Art. 121 Abs. 1 Buchst. b) genannten Erklärungen falsche Angaben macht oder es unterlässt, relevante Informationen über die technischen Anforderungen des Interventionsprojekts oder seine tatsächliche Durchführung zu melden, oder die Angemessenheit der Ausgaben fälschlicherweise bescheinigt„.

In Anbetracht des Verweises auf die Art. 119 und 121 des D.L. 34/2020 müssen die oben genannten Sanktionen bezüglich falscher und/oder unwahrer Bescheinigungen sowohl im Falle von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Superbonus 110% als auch für den Fall der Inanspruchnahme der Möglichkeit des Rechnungsrabatts oder der Übertragung des Guthabens, um die in Absatz 2 des Artikels 121 der Gesetzesverordnung 34/20 aufgeführten „gewöhnlichen“ Vorteile zu nutzen, als anwendbar angesehen werden.

Art. 2 D.L. 13/2022 greift auch in die bereits in Art. 119 Abs. 14 D.L. 34/2020 vorgesehene Versicherungspflicht ein.

Um den Kunden und dem Staatshaushalt eine Entschädigung für die durch die ausgeübte Tätigkeit verursachten Schäden zu garantieren, wurden die Personen, die Bescheinigungen und Bestätigungen ausstellen, bisher dazu verpflichtet, eine Versicherungspolice „mit einer Obergrenze abzuschließen, die der Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen oder Bestätigungen und den Beträgen der Interventionen, die Gegenstand der genannten Bescheinigungen oder Bestätigungen sind, angemessen ist„. Diese Policen mussten außerdem mit einer Obergrenze von nicht weniger als 500.000 Euro abgeschlossen werden.

Die jüngste Reform sieht stattdessen vor, dass diese Haftpflichtversicherung „für jede Intervention, die mit Bescheinigungen oder Zusicherungen verbunden ist, mit einer Obergrenze in Höhe der Beträge der Intervention, die Gegenstand der Bescheinigungen oder Zusicherungen sind„, abgeschlossen werden muss. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn eine Versicherungspolice für Schäden aus der beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wurde, die keine Ausschlüsse für Nachprüfungen vorsieht und die eine für das Nachprüfungsrisiko spezifische Obergrenze von mindestens 500.000 Euro festlegt (die gegebenenfalls vom Gewerbetreibenden zu ergänzen ist) sowie eine unbefristete Laufzeit von mindestens 5 Jahren im Falle der Einstellung der Tätigkeit und eine Rückwirkung von mindestens 5 Jahren garantiert. So soll auch eine Gewährleistung für Nachprüfungen aus Vorjahren bestehen. Weiterhin gilt, dass falsche Bescheinigungen oder Zusicherungen den Verfall der Leistung zur Folge haben.

Schließlich, aber nichtsdestotrotz sehr wichtig, ist die Änderung durch Art. 4 D.L. 13/2022, der einen neuen Absatz 43bis in Art. 1 des Gesetzes Nr. 234/21 (Finanzgesetz 2022) einfügte. Dieser legt fest, dass die Steuervergünstigungen des Superbonus, des Bonus für Grünanlagen, des Fassadenbonus und des Ökobonus für Bauarbeiten, die in Anhang X des D.L. 81/2008 aufgeführt sind (einschließlich Bau, Wartung, Reparatur, Abriss, Demontage von festen Bauwerken etc.) und die einen Betrag von 70.000 Euro übersteigen, nur anerkannt werden, wenn in der Auftragsvereinbarung festgelegt ist, dass die Arbeitgeber die nationalen und territorialen Tarifverträge des Bausektors für die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten anwendet. Die Angabe des angewandten Vertrags muss auch in den Rechnungen aufgeführt sein, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten ausgestellt werden.

Auch in diesem Fall verschiebt sich die Wirksamkeit der Bestimmung, da sie nach heutigem Stand 90 Tage nach dem Datum des Inkrafttretens des Dekrets in Kraft treten wird und somit für Arbeiten gilt, die ab dem 27. Mai 2022 begonnen werden.

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