Mit dem G.D. Nr. 50/2017, hat der Gesetzgeber die mit dem Gesetz Nr. 221/2012, für die sogenannten Innovativen Start-up-Unternehmen, vorgesehenen Neuigkeiten, auf die kleineren und mittleren GmbHs – welche bekanntlich 98% der italienischen GmbHs darstellen – ausgedehnt. Bis 2017 durften Gesellschafter nicht mehr als ein Geschäftsanteil an einer GmbH halten. Darüber hinaus ließ es das Gesetzt nicht zu, dem Geschäftsanteil weitere, also nicht bereits gesetzlich vorgesehene Rechte und Pflichten, anzuerkennen und besondere Kategorien von Geschäftsanteilen zu schaffen.

Seit 2017, kann die Satzung einer kleineren – mittleren GmbH nach italienischem Recht vorsehen, dass die Gesellschafter spezielle Arten von Geschäftsanteilen haben können, sofern der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Das Modell der neuen GmbH greift auf jenes der AG zu.

Spezielle Arten von Anteilen sind beispielsweise diejenigen, die mit einer höheren Gewinnbeteiligung oder aber auch mit einer Vorzugsgewinnbeteiligung, einer festen Gewinnbeteiligung, einer abweichenden Regelung der Stimmrechte, einer Pflicht usw. verbunden sind. Die Vielfältigkeit bzw. die Einführung verschiedener Arten (Klassen) von Anteilen kann sehr nützlich sein, und zwar für den Fall, dass die Gesellschaft sich durch externe Investoren finanzieren lassen und diese gleichzeitig außerhalb der Verwaltung halten möchte. In diesem Sinne, kann die Gesellschaft Anteile vorsehen, die mit einer Einschränkung der Stimmrechte versehen sind. Auf diese Weise kann die Gesellschaft ein Projekt finanzieren ohne Bankkredite aufnehmen zu müssen und gleichzeitig den Vorteil erwirken, dass die Kontrolle über die Gesellschaft bei deren Gründern verbleibt.

<< zu allen News