Mit der Entscheidung C-493/18 vom 4.12.2019 bestätigt der EuGH die ausschließliche internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes für sämtliche Rechtsstreite, die sich in Folge eines Insolvenzverfahrens ergeben, zugunsten des Insolvenzgerichtes gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, an dem die Insolvenz eröffnet wurde. Daran ändert auch nichts der Umstand eines in einem anderen Mitgliedstaates belegener Liegenschaft, selbst wenn das Recht des Insolvenzlandes durch eine Sonderregelung dem Mitgliedstaat des belegenen Grundstücks eine Zuständigkeit zuweist. Eine Sonderregelung für Grundstücke ist von der Verordnung nicht vorgesehen und folglich nimmt auch eine nationale Regelung dieser Art keinerlei Einfluss auf die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gemäß Art. 3, Abs. 1 der Verordnung.

An dieser ausschließlichen internationalen Zuständigkeit – so der EuGH – ändert auch Art. 25 Abs. 1 der Verordnung nichts, denn diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, „dass Entscheidungen, mit der ein Gericht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Klage zu erheben, auch wenn diese in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts fiele, nicht die Übertragung einer internationalen Zuständigkeit dieser anderen Gerichte bewirken kann.“

Diese Entscheidung des EuGH ist noch nach der alten Verordnung Nr. 1346/2000 ergangen, Verordnung die zwischenzeitlich durch die Neufassung über das Insolvenzverfahren durch die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 ersetzt wurde. Die Neufassung ist am 26.6.2017 in Kraft getreten und gilt, wie auch die alte Verordnung, allgemein und unmittelbar (Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Einer Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten bedarf es deshalb nicht.

An der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit der Gerichte im Mitgliedstaat, in dem die Insolvenz eröffnet wird, hat die Neufassung keine Veränderungen gebracht:

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften oder juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist. Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung ist (Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/848).

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