Das Gesetz Nr. 76, in Kraft seit dem 5. Juni 2016, erkennt zum ersten Mal  auch in Italien, neben der Ehe, die eingetragene Partnerschaft zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechts, sowie die nichteheliche Lebensgemeinschaft sowohl zwischen gleichgeschlechtliche als auch verschiedengeschlechtliche Partner, an. Bis zur Einführung dieses Gesetzes, gehörte Italien zu den wenigen europäischen Staaten, die noch keine Regelung dieser Familiengemeinschaften vorgesehen hatten.

NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFT:

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist das beständige Zusammenleben und der geistige und materielle Beistand, auf der Grundlage einer persönlichen Bindung, zweier Menschen, die nicht miteinander verwandt, verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft gegründet haben.

Das beständige Zusammenleben muss aus der standesamtlichen Eintragung aus den Artikeln 4 und 13 Abs. 1 Buchstabe b) des D.P.R. vom 30. Mai 1989 Nr. 223 hervorgehen.

Die Zusammenlebenden können jederzeit einen Lebensgemeinschaftsvertrag abschließen, mit dem sie die vermögensrechtlichen Regelungen treffen: so z.B. können sie den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen, ihren Unterhalt und den jeweiligen Beitrag für das Zusammenleben festsetzen.

Dieser Vertrag bedarf der Schriftform und muss durch öffentliche Urkunde oder durch Privaturkunde abgeschlossen werden. In letzterem Fall, muss ein Notar oder ein Rechtsanwalt die Unterschriften der Lebenspartner und die Zulässigkeit des Vertrages bestätigen. Zwecks der Einwendbarkeit gegenüber Dritten, muss eine Kopie des Lebensgemeinschaftsvertrages vom Notar bzw. vom Rechtsanwalt, innerhalb von 10 Tagen, der Gemeinde des Wohnsitzes der Lebenspartner zur standesamtlichen Eintragung übermittelt werden.

Dem Lebensgemeinschaftsvertrag darf keine Frist oder Bedingung beigesetzt werden, anderenfalls gelten dieselben als nicht beigesetzt.

Der Vertrag kann durch einvernehmliche Erklärung sofort und durch eine förmlich zugestellte einseitige Erklärung beendet werden. Er endet ferner mit dem Tod oder der Heirat/eingetragenen Partnerschaft eines Partners. Die Auflösung des Vertrages hat ebenfalls die Auflösung der Gütergemeinschaft zur Folge.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Gewährung von Unterhalt gegen den zusammenlebenden Lebensgefährten kann sich ergeben, falls sich der „schwächere“ Lebenspartner in einem Notstand befindet und nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Der Unterhaltsanspruch richtet sich auf jeden Fall nach dem Zeitraum des Zusammenlebens.

EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT:

Die Begründung einer Lebenspartnerschaft zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechts erfolgt vor dem Standesbeamten, in Anwesenheit zweier Zeugen.

Die Lebenspartnerschaft ist in vielerlei Hinsicht einer Ehe gleichgestellt:

1.      Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung, zum gegenseitigen Beistand und zum Zusammenleben;

2.      auf Wunsch gemeinsamer Familienname;

3.      Verpflichtung zur Deckung der Bedürfnisse der Familie beizutragen;

Gesetzlicher Güterstand ist, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, die Gütergemeinschaft.

Verstirbt einer der beiden Lebenspartner, stehen dem anderen Lebenspartner die Abfertigung und die Hinterbliebenenrente zu. Darüber hinaus, behält das Gesetz, ebenso wie zugunsten des Ehegattens, auch zu Gunsten des Lebenspartners des Verstorbenen einen Anteil der Erbschaft vor.

Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss auch nur einer der beiden Lebenspartner vor dem Standesbeamten erklären, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Nach Ablauf von drei Monaten, kann der Antrag auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eingereicht werden. Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft, stehen dem „schwächeren“ Lebenspartner ein Unterhalt, sowie die Zuweisung der Familienwohnung zu.

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