Mit der EU-Verordnung Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012, in Kraft getreten am 17. August 2015, wurde ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, mit dem Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter ihre jeweiligen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat nachweisen können.

Das Zeugnis enthält u.a. Angaben zum Antragsteller, zum Erblasser, zu den Berechtigten und zu eventuellen Eheverträgen. Außerdem gibt das Zeugnis Bestätigung in Bezug auf das anzuwendende Recht, auf ein eventuelles Testament oder ob die gesetzliche Erbfolge gilt; die Art der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft und natürlich den Erbteil jedes Erben, das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Vermächtnisnehmer zustehen, sowie die Beschränkungen der Rechte der Erben und der Vermächtnisnehmer und sofern anwendbar die Befugnisse des Testamentsvollstreckers und/oder des Nachlassverwalters.

Das Nachlasszeugnis ersetzt nicht andere innerstaatliche Schriftstücke, die zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, aber ermöglicht eine einheitliche und leichtere Abwicklung der Erbschaft.

Insbesondere kann das europäische Nachlasszeugnis, für Ausländer, die Eigentümer von Immobilien in Italien sind, nicht die Erbschaftsmeldung („dichiarazione di successione“) ersetzen.

Wer ist zur Erbschaftsmeldung verpflichtet?

Die zur Erbschaft berufene Personen, die Erben und die Vermächtnisnehmer sind verpflichtet eine Erbschaftsmeldung vorzulegen. Die Erbschaftsmeldung ist nicht notwendig, wenn die Erbschaft auf den Ehepartner und den Verwandten in gerader Linie zufällt, die Erbmasse nicht mehr als 100.000 Euro beträgt und keine Immobilie oder dingliche Rechte an Immobilien umfasst; all diese Voraussetzungen müssen vorliegen, um eine Befreiung von der Erbschaftsmeldung zu erhalten. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen einer Immobilie eine Erbschaftsmeldung immer notwendig ist.

Wann muss die Erbschaftsmeldung vorgelegt werden?

Die Erbschaftsmeldung muss innerhalb von 12 Monate ab Eröffnung der Erfolge, also ab Todeszeitpunkt eingereicht werden.

Wo muss die Erbschaftsmeldung vorgelegt werden?

War der Verstorbene nicht in Italien ansässig oder war sein Wohnsitz nicht bekannt, so muss die Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen in Rom vorgelegt werden (Ufficio Territoriale di Roma 6 – Eur – Torrino, Direzione provinciale II di Roma). Hatte der Verstorbene im Laufe seines Lebens einen Wohnsitz in Italien, so ist die Agentur der Einnahmen des letzten, in Italien bekannten Wohnsitzes zuständig.

Wie muss die Erbschaftsmeldung vorgelegt werden?

Die Vorlage der Erbschaftsmeldung ist ausschließlich telematisch. Wird die Erbschaftsmeldung nicht vorgelegt, so ist eine Strafe proportional zur Erbschaftssteuer und sofern diese nicht Anwendung findet, in fixer Höhe geschuldet. Wird die Erbschaftsmeldung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit vorgelegt, so ist eine verminderte Strafe geschuldet. Geht der Todeszeitpunkt auf ein Datum vor dem 3. Oktober 2006 zurück, so kann die vorherige übliche Papierform der Erbschaftsmeldung benutzt werden.

Folgende Unterlagen, müssen beigefügt werden: Stammbaum, eventuelles Testament, Todesurkunde, Erbschein und Kopie des Personalausweises. Sollten die Unterlagen nicht in italienischer Sprache verfasst worden sein, so ist eine vereidigte Übersetzung derselben notwendig.

Was muss mit der Erbschaftsmeldung bezahlt werden?

Bei Vorliegen einer Immobilie müssen folgende Abgaben mit der Erbschaftsmeldung entrichtet werden: Hypothekensteuer, Katastersteuer, Stempelsteuer, Hypothekengebühr und eventuelle Spezialgebühren. Hypotheken- und Katastersteuer werden proportional zum Wert der Immobilie berechnet. Die eventuelle Erbschaftssteuer, sofern geschuldet, wird vom Steueramt berechnet und gesondert eingefordert.

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