Mit Beschluss Nr. 11371 vom 02.05.2023 hat der italienische Kassationsgerichtshof höchstrichterlich über die Haftung eines Immobilienmaklers hinsichtlich dessen Informationspflichten gegenüber den Parteien des Immobiliengeschäfts befunden.

Demgemäß ist der Makler gem. Art. 1759 Abs. 1 c.c. dazu verpflichtet, die Parteien über alle ihm bekannten oder im Rahmen seiner beruflichen Sorgfaltspflicht erkennbaren Umstände zu informieren, die sich auf die Bewertung und die Sicherheit des Geschäfts beziehen. Solche Informationen könnten den Abschluss des Geschäfts beeinträchtigen oder die Parteien dazu veranlassen, den Vertrag unter anderen Bedingungen zu schließen.

Bei der Überprüfung des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zwischen Kaufinteressent und Verkäufer abzustellen.

Vorliegend wurde der Immobilienmakler schadenersatzpflichtig, da er es unterlassen hatte, den Kaufinteressenten über das Vorhandensein noch nicht behobener städtebaulicher oder baurechtlicher Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Immobilie zu informieren.

Hierauf basierende Schadenersatzansprüche bestehen mithin neben dem Recht, die Zahlung der Provision zu verweigern.

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