Der EuGH entschied im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich, dass ein unrichtiger Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze gegen Rheuma in einer Zeitung, durch dessen Befolgung eine Leserin dieser Zeitung an der Gesundheit geschädigt wurde, keine Produkthaftung wegen eines fehlerhaften Produktes auslöst.

Im Ausgangsrechtsstreit ging es um eine Schadensersatzforderung gegen die Kronen-Zeitung wegen einer durch Befolgung des Gesundheitstipps erlittenen Körperverletzung. Der Sachverhalt lässt sich wie folgt kurz zusammenfassen: In der Gesundheitsrubrik gab der „Kräuterpfarrer Benedikt“ an, zur Linderung von Rheumaschmerzen eine Auflage aus geriebenem Kren anzuwenden. Bei der Dauer der Anwendung dieser Auflage kam es zu einem Fehler, so wurde diese mit zwei bis fünf Stunden angegeben. Stattdessen hätte diese aber in Minuten angegeben werden müssen. Die Klägerin folgte diesem Rat und wendete die Kren-Auflage für drei Stunden auf ihrem Fußgelenk an. Und entfernte sie erst, als es bereits zu starken Schmerzen aufgrund einer toxischen Hautreaktion gekommen war. Die daraufhin angestrebte Schadensersatzklage gegen den Krone-Verlag blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Die Revisionsinstanz rief dann letztlich den EuGH an, um die Auslegung der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG vorab zu klären.

Warum der falsche Gesundheitstipp kein fehlerhaftes Produkt darstellt und mithin keine verschuldensunabhängige Haftung auslöst begründet der EuGH im Wesentlichen durch die Unterscheidung zwischen Produkten und Dienstleistungen, letzteres fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Der Gesundheitstipp selbst sei eine Dienstleistung und auch dessen Unrichtigkeit mache die Zeitung als verkörperte Sache (bzw. Träger des Inhaltes) nicht fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts wird „anhand bestimmter Faktoren ermittelt, die dem Produkt selbst innewohnen und insbesondere mit seiner Darbietung, seinem Gebrauch und dem Zeitpunkt seines Inverkehrbringens zusammenhängen“. Der fehlerhafte Gesundheitstipp betrifft weder die Darbietung noch den Gebrauch der Zeitung, damit gehört die Dienstleistung nicht zu den der gedruckten Zeitung innewohnenden Faktoren, die als Einzige die Beurteilung ermöglichen, ob dieses Produkt fehlerhaft ist.

Ferner wird dies durch die unterschiedlichen Haftungsregime begründet, da die Tätigkeit von Dienstleistern nicht derjenigen von Herstellern, Importeuren und Lieferanten gleichgesetzt werden kann. Ohne Unterscheidung würden Zeitungsverlage verschuldensunabhängig haften und hätten entgegen den Erwägungsgründen keine bzw. nur eingeschränkte Möglichkeit sich von der Haftung zu befreien. Diese Negierung der Unterscheidung stünde dem Ziel, eine gerechte Verteilung der Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller sicherzustellen, entgegen.

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