Mit Gesetz Nr. 162/2014 (Umwandlung des d.l. 132/2014) wurde die sogenannte “procedura di negoziazione assistita” (obligatorisches Verhandlungsverfahren mit Rechtsbeistand) eingeführt.

Wie die Mediation handelt es sich um eine zum staatlichen Gerichtsverfahren alternative Streitbeilegungsmethode.

In folgenden Fällen ist das Verfahren eine prozessrechtliche Voraussetzung und somit ein obligatorisches Vorverfahren für die Einleitungen eines Gerichtsverfahrens:

1) Schadenersatzforderung bei Verkehrsunfällen

2) Bezahlung einer Geldsumme bis zu € 50.000,00 (sofern das Verfahren nicht der obligatorischen Mediation gemäß Art. 5, Abs. 1-bis D.Lgs. (gesetzesvertretendes Dekret) 28/2010 unterliegt)

Das Verfahren wird durch eine schriftliche Vereinbarung eröffnet, mit der sich die streitenden Parteien gemeinsam mit ihrem Rechtsbeistand verpflichten, für eine außergerichtliche Streitbeilegung zu kooperieren.

Die Form der Verhandlungen wird den Parteien überlassen, wobei lediglich eine Mindestdauer von 1 Monat und eine maximale Dauer von insgesamt 4 Monate vorgeschrieben werden. Nicht frei verfügbare Rechte oder Arbeitsstreitigkeiten dürfen nicht Inhalt der Vereinbarung sein.

Sollten die Verhandlungen zu einer Schlichtung des Streites führen, so hat die schriftliche Vergleichsvereinbarung, welche von den Parteien und den Rechtsanwälten unterschrieben werden muss, Kraft eines Vollstreckungstitels und kann zur Eintragung einer gerichtlichen Hypothek dienen.

Sofern die Vereinbarung eintragungspflichtige Rechthandlungen zum Inhalt ist, wird eine Beglaubigung durch eine Amtsperson notwendig.

Eine Sonderregelung ist für Vereinbarungen im Bereich Ehetrennung bzw. Ehescheidung vorgesehen (Art. 6).

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