Mit Urteil Nr. 32456 vom 24.01.2023, veröffentlicht am 22.11.2023, hat sich der Kassationsgerichtshof erneut mit der Frage der Ausübung des ius variandi im Laufe des Verfahrens durch eine Partei befasst. Vorliegend war Klage auf Erfüllung des Kaufvorvertrags gem. Art. 2932 c.c. eingereicht.

Insbesondere betont der Kassationsgerichtshof, dass „in der Rechtsprechung dieses Gerichts seit langem anerkannt ist, dass Art. 1453 Abs. 2 c.c. “einen prozessualen Grundsatz enthält, der es der Partei bei entgeltlichen Verträgen erlaubt, abweichend von den Vorschriften über das Verbot der mutatio libelli im Laufe des Verfahrens den ursprünglichen Antrag auf zwangsweise Erfüllung des Vertrags durch einen Antrag auf Auflösung wegen Nichterfüllung zu ersetzen, und zwar nicht nur während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens, sondern auch in der Berufungsinstanz (bis zum Zeitpunkt des Schlussschriftsatzes) und im Vorlageverfahren.

Durch die Bestätigung dieser Orientierung geht der Kassationsgerichtshof auch auf die mit dem im Laufe des Verfahrens erhobenen Auflösungsanspruch verbundenen weiteren Ansprüche als Änderung des ursprünglichen Zwangsvollstreckungsanspruchs ein, wobei er hierfür ebenfalls die entsprechende Kontinuität in seiner Rechtsprechung betont. Demnach erstreckt sich das der erfüllenden Partei zuerkannte Recht „auch auf den sich daraus ergebenden Nebenanspruch auf Rückerstattung des Preises sowie auf den Anspruch auf Schadensersatz“.

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