1.         Was ist der Superbonus und wie wird er geltend gemacht?

Zusätzlich zu einer Reihe von Steuervergünstigungen im Rahmen von Baumaßnahmen an Gebäuden hat Italien mit den Artikeln 119 und 121 des D.L. Nr. 34 vom 19. Mai 2020, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 77 vom 17. Juli 2020, den sogenannten „Superbonus“ eingeführt, um neben einem wirtschaftlichen Wiederaufschwung auch die energetische, ökologische und sicherheitstechnische Modernisierung von Gebäuden voranzutreiben.

Dieser „Superbonus 110“ stellt einen Vorteil durch Steuerabzug in Höhe von 110 % der für die durchgeführten Arbeiten angefallenen Kosten dar.

Die diesbezüglichen Fristen wurden nun durch das Gesetz Nr. 234 vom 30. Dezember 2021 (Legge di Bilancio) verlängert, sodass die Steuervorteile teilweise weiterhin geltend gemacht werden können. Dies ist auf drei verschiedenen Wegen möglich:

–          jährlicher Abzug im Rahmen der Steuererklärung über einen je Art des in Anspruch genommenen Bonus unterschiedlich langen Zeitraum

–          Abtretung der Forderung an Dritte einschließlich Banken

–          Rechnungsrabatt direkt beim Unternehmen, das die Arbeiten ausführt

Gerade aufgrund dieser letzten Variante ist eine Geltendmachung auch für ausländische Eigentümer möglich und interessant. Sie können so die durchzuführenden Arbeiten direkt rabattiert erhalten und haben so auch dann Zugang zum Steuervorteil, sofern sie mangels in Italien zu versteuernder Einkünfte keine entsprechende Steuererklärung in Italien abgeben müssen, im Rahmen derer sie Abzüge geltend machen könnten.

 

2.         Für wen gilt er?

Für die folgenden Begünstigten wurde der „Superbonus“ mit den vollen 110% bis Ende 2023, 70% für das Jahr 2024 und 65% für das Jahr 2025 verlängert:

–          Wohnungseigentümergemeinschaften (Kondominien) (Gemeinschafts- und Einzeleigentum)

–          Häuser in Alleineigentum mit zwei bis vier Einheiten

–          gemeinnützige Organisationen und Sozialvereine

Für Einfamilienhäuser können hingegen den Superbonus mit 110% bis 31. Dezember 2022 unter der Bedingung, dass 30% der gesamten Maßnahme (gemessen an den Gesamtkosten) bis zum 30. Juni 2022 ausgeführt wurden, in Anspruch nehmen. Eine darüberhinausgehende Verlängerung gibt es hier nicht.

 

3.         Welche Maßnahmen sind erfasst?

Für den Superbonus 110% muss mindestens eine der sogenannten „primären Maßnahmen“ (interventi trainanti) durchgeführt werden. Zu diesen gehören:

–            Wärmedämmung

–            Austausch zentraler Heizanlagen

–            Erdbebensicherheit

Im Zusammenhang mit einer solchen primären Maßnahme ist auch möglich, die Steuervergünstigung von 110 % für „sekundäre Maßnahmen“ (interventi trainati) zu erhalten, für die bei alleiniger Durchführung nur der eigens für diese vorgesehene Prozentsatz zur Anwendung käme.

Diese umfassen beispielsweise den Austausch von Türen und Fenstern, Biomasse-Heizkessel, Wärmepumpen, Warmwasserbereiter mit Wärmepume, Gebäudeautomation, Speichersysteme, Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren, Hybridgeneratoren und Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Um sich für den Superbonus 110% zu qualifizieren, müssen die durchgeführten Maßnahmen nach einer vorherigen Zertifizierung die Energieeffizienz des Gebäudes um mindestens zwei Klassen verbessern bzw. die maximal erreichbare Energieeffizienzklasse erreichen.

Die Geltendmachung ist jeweils begrenzt auf eine Höchstsumme der Maßnahme, die jedoch je nach Gebäudeart und Art des Eingriffs variiert.

 

4.         Weitere Steuervorteile und ihre neuen Fristen

Die seit einigen Jahren durch die italienische Gesetzgebung vorgesehenen Steuervorteile umfassen teilweise die im Rahmen des Superbonus 110% möglichen sekundären Maßnahmen, gehen jedoch über diese hinaus:

a)         Renovierungsbonus (Bonus Ristrutturazioni – Art. 16-bis Dpr 917/86)

Unter den Renovierungsbonus fallen insbesondere außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, der Bau von Garagen, die Erhöhung der statischen Sicherheit des Gebäudes, Arbeiten zur Reduzierung von Lärmemissionen, Asbestbeseitigung, sichere Umgestaltung zur Unfallprävention, energetische Einsparungen einschließlich Photovoltaikanlagen etc.

Bis zum 31. Dezember 2024 kann hierfür ein Abzug in Höhe von 50% bei einer Ausgabengrenze von EUR 96.000 bis zu einer Höchstsumme von EUR 48.000 geltend gemacht werden. Ab 1. Januar 2025 sinkt der Abzug auf 36% bei einer Ausgabenobergrenze von EUR 48.000 und einer Höchstsumme von EUR 17.280.

Zum Renovierungsbonus gehört auch der sog. „bonus casa acquisti“, bei dem für den Kauf von Wohnungen in vollständig renovierten Gebäuden 25% des Kaufpreises bis zu einer Höchstsumme von EUR 48.000 abziehbar sind.

b)        Erdbebenbonus (Sismabonus – Art. 16 D.L. 63/2013)

Für Maßnahmen, die die statische Sicherheit innerhalb von ausgewiesenen Erdbebengebieten erhöhen, kann bis 31. Dezember 2024 der Basis-Erdbebenbonus mit einem Abzug von 50% und einer Ausgabenobergrenze von EUR 96.000 geltend gemacht werden. Dieser erhöht sich auf 70% bzw. 80%, sofern die Maßnahme das Erdbebenrisiko um eine oder zwei Klassen erniedrigt und die Arbeiten auf Gemeinschaftsflächen von Wohnungseigentumsgemeinschaften realisiert wurden (80% bzw. 85%).

c)         Gartenbonus (Bonus Giardini – Art. 1 co. 12 Legge 205/2017)

Begrünungen im Zusammenhang mit bewohnten Gebäuden (also nicht Büros etc.) können bis zum 31. Dezember 2024 in den Genuss eines Abzugs von 36% bei einer Ausgabenobergrenze von EUR 5.000 pro Wohneinheit kommen.

d)        Bonus für Möbel und große Haushaltsgeräte (Mobili e grandi elettrodomestici – Art. 16 D.L. 63/2013)

Für die Anschaffung von Einrichtung und großen Elektrohaushaltsgeräten zur Benutzung in einem renovierten Gebäude kommt bis zum 31. Dezember 2024 ein Abzug von 50% bei einer Ausgabenobergrenze von EUR 10.000 im Jahr 2022 und EUR 5.000 in den Jahren 2023 und 2024 in Betracht, sofern das Gerät folgende Energieklassifizierung nicht unterschreitet:

–          Klasse A für Öfen

–          Klasse E für Waschmaschinen, Wäschetrockner und Spülmaschinen

–          Klasse F für Kühlschränke und Gefriergeräte.

e)        Fassadenbonus (Bonus Facciate – Art. 1 co. 219-224 L. 160/2019)

Wiederinstandsetzungen und Renovierungen von Fassaden – auch die äußere Reinigung oder der Neuanstrich – können bis zum 31. Dezember 2022 noch 60% der Kosten in Abzug gebracht werden. Eine Ausgabenobergrenze gibt es nicht. Der Abzug wurde jedoch über Ende 2022 hinaus nicht verlängert.

Sollte die Maßnahme thermische Auswirkungen haben oder mehr als 10% den Putz des Gebäudes betreffen, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Ökobonus (vgl. unten).

f)          Bonus für die Entfernung baulicher Hindernisse (Barriere architettoniche – Art. 16-bis Dpr 917/86)

Für Maßnahmen, die zur Überbrückung oder Beseitigung von baulichen Hindernissen durchgeführt werden, können bis zum 31. Dezember 2022 auf den Bruttopreis 75% in Abzug gebracht werden. Eine weitergehende Verlängerung über 2022 hinaus wurde nicht beschlossen.

g)         Ökobonus (Ecobonus – Art. 14 D.L. 63/2013)

Für Heizanlagen mit Biobrennstoffen (50%), den Wechsel zu Kondensationsheizkesseln (50%), Wärmepumpen (65%), Warmwasserbereiter mit Wärmepumpen (65%), Hybridgeneratoren (65%), Photovoltaikanlagen (65%), Hauswände & -dächer (65%), Fenster und Fensterrahmen (50%), Sonnenkollektoren (50%), Gebäudeautomation (65%) u.ä. sowie Maßnahmen, die die Energieklasse des Gebäudes verbessern (bis zu 70%) wurde der entsprechende Steuerabzug mit unterschiedlichen Ausgabenobergrenzen auch für gewerblich genutzte Gebäude bis 31. Dezember 2024 verlängert.

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