Mit der Entscheidung Nr. 80/E, hat die Agentur für Einnahmen einen weiteren Aspekt der Steuervergünstigung gemäß Art. 1, Tarif – Teil I, Nota II-bis, D.P.R. 131/1986 geklärt.

Insbesondere wird der Zusammenhang der Steuervergünstigung mit den Vereinbarungen im Zuge der Ehetrennung geprüft.

Im konkreten Fall wurde die vom Ehepaar, mit dem Steuervorteil für Erstwohnungen erworbene Immobilie, in Ausführung der Trennungsbedingungen, von den Eheleuten an einen Dritten veräußert; all dies vor Ablauf der 5-Jahresfrist. Für den Steuerzahler, der innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 1 Jahr nach Veräußerung dieser Immobilie, nicht imstande war eine Erstwohnung zu erwerben, stellte sich die Frage, ob dieser Umstand den Verlust der Steuervergünstigung zur Folge haben könnte.

In caso (…) di trasferimento per atto a titolo oneroso o gratuito degli immobili acquistati con i benefici di cui al presente articolo prima del decorso del termine di cinque anni dalla data del loro acquisto, sono dovute le imposte di registro, ipotecaria e catastale nella misura ordinaria, nonché una sovrattassa pari al 30 per cento delle stesse imposte. (…) Le predette disposizioni non si applicano nel caso in cui il contribuente, entro un anno dall’alienazione dell’immobile acquistato con i benefici di cui al presente articolo, proceda all’acquisto di altro immobile da adibire a propria abitazione principale.” Art. 1, Punkt Nr. 4, Tarif – Teil I, Nota II-bis, D.P.R. 131/1986.

Mit der Entscheidung Nr. 80/E, beantwortet das Amt diese Anfrage negativ und somit zum Vorteil des Steuerzahlers. Die Trennungsbedingungen, welche den Eheleuten die Möglichkeit geben, die Ehekrise abzuschließen, werden somit geschützt und die Steuervergünstigung kann beibehalten werden. Ausschlaggebend ist hierzu die einschlägige Rechtsprechung der vergangenen Jahre, welche immer wieder auf Art. 19 Gesetz Nr. 74/1987 und auf das darauffolgende Urteil des Verfassungsgerichts vom 10.05.1999 Nr. 154 zurückgreift, wonach alle Akten, Dokumente und Verfügungen im Zuge sowohl der Trennung, als auch der Scheidung, steuerfrei sind.

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