Der EuGH erklärt, dass bei Verkehrsunfällen, der Schaden der nächsten Verwandten des Verunglückten (schwer Verletzten oder Todesfall) als „indirekte Schadensfolge“, im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) auszulegen ist. Das hat zur Folge, dass eine unerlaubte Handlung (Verkehrsunfall) nicht in mehrere Teile zerlegt wird, für die je nachdem, in welchem Staat andere Personen als das unmittelbare Opfer Schäden erleiden, unterschiedliches Recht gilt. Das anzuwendende Recht für alle Geschädigten ist somit das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt, also das Recht jenes Landes in dem der Verkehrsunfall sich zugetragen hat.

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